Artikel 20
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.
K-LVG · Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Art. 20
…Artikel 20 Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.…
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