Artikel 13
(1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages den Landtag an einen anderen Ort berufen.
K-LVG · Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Art. 13
…Artikel 13 (1) Der Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt. (2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Präsident des Landtages den Landtag an einen anderen Ort berufen.…
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