Artikel 12
Den Mitgliedern des Landtages können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden.
K-LVG · Kärntner Landesverfassung - K-LVG
Art. 12
…Artikel 12 Den Mitgliedern des Landtages können durch Landesgesetz Bezüge gewährt werden.…
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