§ 19a
In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date
Die näheren Bestimmungen über die Gewährung von Eigenmittelersatzdarlehen und über die periodische Überprüfung der Förderungswürdigkeit gemäß § 18 Abs. 1 hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
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