Ist die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die veranstaltungsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der veranstaltungsrechtliche Geschäftsführer nicht während der gesamten Veranstaltung persönlich anwesend, so sind durch diese Aufsichtspersonen zu bestellen, welche in Abwesenheit der verantwortlichen Personen für die Einhaltung aller veranstaltungsrechtlichen Pflichten der Veranstalterin bzw. des Veranstalters zuständig und zur Übernahme behördlicher Schriftstücke berechtigt sind. Diese Personen müssen mit den örtlichen Gegebenheiten der Veranstaltungsstätte und den dort befindlichen Sicherheitseinrichtungen vertraut sein. Sie müssen eine entsprechende selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen und die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen veranstaltungsrechtliche Vorschriften bilden, abzustellen.
Wr. VG · Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (Wr. VG)
§ 27 Haus- oder Platzordnung
…erforderlich ist oder wenn die Person gegen die Haus- oder Platzordnung verstößt, die Veranstalterin bzw. der Veranstalter oder die von ihnen bestellten Aufsichtspersonen (§ 12) die Wegweisung verlangt und diese zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Veranstaltung erforderlich ist. In der Haus- oder Platzordnung ist darauf hinzuweisen, dass die Missachtung…
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