(1) Dieses Gesetz gilt für öffentliche Veranstaltungen (Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen), einschließlich Theater- und Kinowesen.
(2) Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind Veranstaltungen,
1. die allgemein zugänglich sind, oder
2. die gegenüber einem unbestimmten Personenkreis beworben werden, oder
3. bei denen die Mitgliedschaft an einer Vereinigung nur zu dem Zweck erworben wird, um an dieser Veranstaltung teilzunehmen.
(3) Nicht öffentlich sind jedenfalls Familienfeiern, Firmenfeiern für Betriebsangehörige innerhalb der Räume und Liegenschaften des Betriebes sowie Veranstaltungen, die ausschließlich für persönlich geladene Gäste in bestimmungsgemäßer Verwendung eines privaten Haushaltes stattfinden.
Rückverweise