(1) Die Obereinigungskommission wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Mitglieder sind zum Erscheinen zu laden. Zur Verhandlung und Entscheidung ist die Anwesenheit der bzw. des Vorsitzenden (Stellvertretung) und wenigstens je zweier Mitglieder (Ersatzmitglieder) aus der Gruppe der Dienstgeberinnen und Dienstgeber sowie aus der Gruppe der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer erforderlich.
(2) Sind die Mitglieder (Ersatzmitglieder) einer Gruppe in der Überzahl, so entscheidet, sofern hierüber eine Einigung nicht erzielt wird, das Los, wer sich zur Herstellung der Gleichzahl als überzähliges Mitglied der Abstimmung zu enthalten hat. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der von der oder dem Vorsitzenden und den stimmberechtigten Mitgliedern abgegebenen Stimmen gefasst; die oder der Vorsitzende gibt die Stimme zuletzt ab.
(3) Weitere Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die von der Landesregierung als Verordnung erlassen wird.
Wr. LAOG · Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG
§ 19 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Mitglieder der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, der Obereinigungskommission, der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle und der Gleichbehandlungskommission bleiben bis zu einer Neubestellung nach diesem Gesetz im Amt. (4) Die Funktionsdauer der nach § 227 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 errichteten Einigungskommissionen endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. (5) Die Vierte…
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