(1) Mit der Registrierung gemäß § 7 kann die Landesregierung eine Stelle mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, betrauen. Diese ist
1. beim Amt der Wiener Landesregierung oder
2. bei einer sonstigen Stelle, die mehrheitlich im Eigentum des Landes Wien steht,
einzurichten.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
WBPG 2013 · Wiener Bauproduktegesetz 2013
Art. 1 § 7 Produktregistrierung
…1) Die Übereinstimmung von Bauprodukten mit den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA ist nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 durch eine Registrierung des…
Art. 1 § 8 Verfahren der Registrierung
…Bestimmungen der Baustoffliste ÖA oder eine nur unwesentliche Abweichung, so hat die Registrierungsstelle die Registrierungsbescheinigung auszustellen (Registrierung) und eine Ausfertigung der registerführenden Stelle (§ 9) zu übermitteln. (3) Ergibt die Prüfung nach Abs. 1, dass das jeweilige Bauprodukt mehr als nur unwesentlich von den Bestimmungen der Baustoffliste ÖA abweicht, so darf die Registrierungsbescheinigung nur ausgestellt werden, wenn eine…
Art. 1 § 24 Strafbestimmungen
…1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer 1. eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, ausübt, ohne hiefür befugt zu sein; 2. eine Tätigkeit, für die eine Betrauung gemäß § 9 erforderlich ist, nicht entsprechend den hiefür…
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