Art. 1 § 13 Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte
In Kraft seit 30. Juli 2014
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Bauprodukte, die weder in der Baustoffliste ÖA noch in der Baustoffliste ÖE angeführt sind, und für die keine Bautechnische Zulassung vorliegt, dürfen nur verwendet werden, wenn dies im Einklang mit der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, steht.
WBPG 2013 · Wiener Bauproduktegesetz 2013
Art. 1 § 24 Strafbestimmungen
…13 verwendet; 25. der Verpflichtung nach § 16b Abs. 3 zuwiderhandelt; 26. den Verpflichtungen nach Art. 3, 4, 5 oder 6 bzw. Art. 11 Abs. 13 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 nicht nachkommt. (2) Die Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind vom Magistrat in den Fällen der…
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