Vor jeder Wahl der Vertreterinnen und Vertreter im Sinn des § 8a sowie ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist am Sitz des Hauptausschusses, für den sie bestellt sind, ein gemeinsamer Wahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Hauptausschuss zu bestellen sind. Im Übrigen ist § 15 Abs. 2 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Die Durchführung der Wahl hat unter sinngemäßer Heranziehung der für die Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse geltenden Bestimmungen (§§ 22 bis 29) zu erfolgen.
W-PVG · Wiener Personalvertretungsgesetz
§ 51a Übergangsbestimmungen
…3 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2, § 8a, § 10 Abs. 2, § 14, § 16, § 17 Abs. 1, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1, 3 und 5 und § 39…
§ 21 Wahlvorschläge, Wählerinnen- und Wählergruppen
…Wahl als Personalvertreterinnen und Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens vier Wochen vor dem allgemeinen Wahltag schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss (Dienststellenwahlausschuss bzw. Wahlausschuss gemäß § 16) eingebracht werden. (2) Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber (Kandidatinnen und Kandidaten) als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate…
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