(1) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
1. aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen,
2. im Interesse der nationalen Sicherheit,
3. im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
4. im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
5. zur Vorbereitung einer Entscheidung,
6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder
7. zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen
erforderlich ist.
(2) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist außerdem zur Geheimhaltung aller ihr oder ihm von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte oder unabhängiger Bedienstetenschutzbeauftragter fort.
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