Die Wochenarbeitszeit darf bezogen auf einen Zeitraum von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochenarbeitszeit bleiben Zeiten, in denen die oder der Bedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder sonst gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 74 Ausnahmen
…entgegenstehen; Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden. (3) Von den §§ 61a bis 61c und 61e sowie von dem in § 61d genannten Bezugszeitraum kann abgewichen werden 1. bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu verrichten sind, 2. bei Tätigkeiten, die notwendig sind, um…
§ 61f Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuglenkerinnen oder Kraftfahrzeuglenker
…Minuten aufgeteilt werden kann. Die Ruhepause bzw. bei Teilung der Ruhepause der erste Teil derselben ist spätestens nach sechs Stunden zu gewähren. (4) § 61d gilt mit der Maßgabe, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit in den einzelnen Wochen des Bezugszeitraumes 60 Stunden nicht überschreiten darf. (5) Die Tagesarbeitszeit einer Lenkerin…
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