(1) Den Bediensteten ist innerhalb der Wochenarbeitszeit (§ 2 Z 17) eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 35 Stunden zu gewähren. Wird die wöchentliche Ruhezeit unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Wochenarbeitszeitperiode um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Die wöchentliche Ruhezeit schließt die tägliche Ruhezeit (§ 61a) ein.
(2) Wenn objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände dies rechtfertigen, kann auch eine wöchentliche Ruhezeit von 24 Stunden festgelegt werden.
W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 74 Ausnahmen
…dienen, soweit die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung zwingend entgegenstehen; Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden. (3) Von den §§ 61a bis 61c und 61e sowie von dem in § 61d genannten Bezugszeitraum kann abgewichen werden 1. bei Tätigkeiten, die an außerhalb des Dienstortes gelegenen Orten zu…
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