Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs zusammenhängende Stunden, ist eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde zu gewähren. Wenn feststeht oder anzunehmen ist, dass die Tagesarbeitszeit mehr als sechs zusammenhängende Stunden betragen wird und es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten festgelegt werden.
W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 61f Sonderbestimmungen für Kraftfahrzeuglenkerinnen oder Kraftfahrzeuglenker
…um etwaigen Anweisungen zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Fahrtätigkeit oder zur Ausführung anderer Arbeiten Folge zu leisten, nicht als Arbeitszeit. (3) Abweichend von § 61b ist den Bediensteten bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit 1. zwischen sechs und neun zusammenhängenden Stunden, eine Ruhepause im Ausmaß von einer halben Stunde oder 2…
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