Der Veranstalter von historisch gewachsenen Veranstaltungen kann gleichzeitig mit der Anmeldung (§ 6) beantragen, dass die Erörterung aller sicherheits-, rettungs- und brandschutztechnischen Maßnahmen in einer mündlichen Verhandlung vor der Behörde erfolgt. Zu dieser mündlichen Verhandlung sind die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Sachverständigen beizuziehen.
TVG · Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler
§ 6 § 6
…mehr als 1.500 Besucher oder Teilnehmer gleichzeitig erwartet werden, zusätzlich die im § 6a genannten Unterlagen, sofern nicht eine mündliche Verhandlung nach § 6b durchgeführt wird. (4) Wird die Anmeldung elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Anmelder oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach § 28a…
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