(1) Die Ausbildungslehrgänge zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB bauen auf der erfolgreich absolvierten Ausbildung zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin A, BA und BB auf. Sie umfassen:
a) eine weiterführende theoretische Ausbildung im Umfang von 600 Unterrichtseinheiten und
b) eine weiterführende praktische Ausbildung im Umfang von 600 Stunden,
die auf mindestens ein weiteres Ausbildungsjahr aufzuteilen sind.
(2) Die theoretische Ausbildung umfasst folgende Ausbildungsmodule:
a) Persönlichkeitsbildung (Vertiefung und Erweiterung),
b) Humanwissenschaftliche Grundbildung (Vertiefung und Erweiterung),
c) Politische Bildung und Recht (Vertiefung und Erweiterung),
d) Management und Organisation und
e) das dem gewählten Schwerpunkt entsprechende Ausbildungsmodul (Vertiefung und Erweiterung):
1. Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Altenarbeit oder
2. Sozialbetreuung mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit oder
(3) Die praktische Ausbildung ist entsprechend dem gewählten Schwerpunkt im Bereich der Altenarbeit, der Behindertenarbeit oder der Behindertenbegleitung zu absolvieren.
TSBBG · Sozialbetreuungsberufegesetz - TSBBG, Tiroler
§ 32 § 32
…4), so kann ein gemeinsames Aufnahmeverfahren durchgeführt werden. (6) In den Ausbildungslehrgang zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) darf nur aufgenommen werden, a) wer den Ausbildungslehrgang zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes (§ 20) oder eine nach §…
§ 41 § 41
…4 und 22 Abs. 4) oder b) im Fall des Ausbildungslehrganges zum Diplom-Sozialbetreuer bzw. zur Diplom-Sozialbetreuerin A, BA und BB (§ 21) bereits im Rahmen des Ausbildungslehrganges zum Fach-Sozialbetreuer bzw. zur Fach-Sozialbetreuerin des jeweiligen Schwerpunktes oder im Rahmen der in diesen integrierten Ausbildung (§ …
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