(1) Die Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen von Grundflächen oder für Teilflächen solcher Ebenen ist nur auf Grundflächen, die als Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen gewidmet sind, zulässig.
(2) Wird für eine Ebene oder Teilfläche einer Ebene die Widmung als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche festgelegt, so sind in diesem Umfang die für die jeweilige Art der Widmung geltenden Bestimmungen anzuwenden.
(3) Die Festlegung von Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen ist hinsichtlich der Grundflächen, für die besondere Planungen im Rahmen der Planungskompetenzen des Bundes oder des Landes bestehen, nur insoweit zulässig, als dadurch nicht in die jeweilige Planungskompetenz eingegriffen wird.
TROG 2022 · Raumordnungsgesetz 2022, Tiroler
§ 120 § 120
…die nicht den Anforderungen des § 48a Abs. 4 entsprechen, spätestens bis zum 31. März 2021 die erforderlichen zusätzlichen Teilfestlegungen (§ 51) zu treffen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des Abs. 8. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung darf…
§ 37a § 37a
…dem die entsprechenden Daten zur Abfrage freigegeben werden. (8) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 sind auch auf Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen (§ 51) anzuwenden, sofern zumindest eine der Ebenen der betreffenden Grundfläche oder eine Teilfläche einer solchen Ebene als Bauland gewidmet ist. In diesem Fall treten die Fristen…
Rückverweise