§ 40 § 40
In Kraft seit 01. Januar 2022
Up-to-date
Der Hilfebezieher hat jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Hilfeleistungen maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 37) anzuzeigen.
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 31 § 31
…durch a) unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, b) Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder c) Verletzung der Anzeigepflicht nach § 40 herbeigeführt, so hat dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen zurückzuerstatten bzw. den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zu ersetzen. (2) Ist dem Verpflichteten eine andere…
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