(1) Hat der Hilfebezieher gegenüber einem Dritten im Bezugszeitraum Ansprüche auf Leistungen nach § 28, so kann das für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständige Organ (§ 37), sofern sich aus § 46 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die Hilfeleistungen auf den Rechtsträger der Hilfeleistungen übergeht. Dies gilt jedoch nicht, wenn gegenüber Kindern, Enkelkindern oder Großeltern ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Hilfeleistungen und deren Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
THPG · Heim- und Pflegeleistungsgesetz - THPG, Tiroler
§ 50 § 50
…von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über Ansprüche nach § 35, b) vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten…
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