(1) Für die Sanierung von Wohnungen und Wohnheimen kann eine Förderung gewährt werden:
1. den Eigentümern bzw der Wohnungseigentümergemeinschaft des Gebäudes;
2. den Bauberechtigten;
3. den Wohnungseigentümern von Reihenhäusern, wenn die übrigen Wohnungseigentümer der beabsichtigten Maßnahme nach Maßgabe der Bestimmungen des WEG 2002 schriftlich zustimmen.
Eine Förderung für Sanierungsmaßnahmen innerhalb der Wohnung kann außerdem dem Wohnungseigentümer oder der Wohnungseigentümerin, dem Miteigentümer oder der Miteigentümerin, dem Mieter oder der Mieterin sowie sonstigen Nutzungsberechtigten der Wohnung gewährt werden.
(2) Die Förderung setzt voraus, dass
1. die Anzeige der Vollendung der baulichen Maßnahme (§ 17 Abs 1 Baupolizeigesetz 1997) für die Errichtung des Gebäudes, an dem die Sanierungsmaßnahme erfolgen soll, mindestens fünfzehn Jahre zurückliegt. Für die Förderung von Maßnahmen, die den Wohnbedürfnissen von Menschen mit Behinderung oder älteren Menschen dienen, gilt keine Frist;
2. die Wohnungen nach Beendigung der Sanierungsmaßnahmen als Hauptwohnsitz verwendet werden; dies gilt nicht für Wohnungen oder Wohneinheiten in Wohnheimen, soweit keine Verwendung als Zweitwohnung erfolgt.
(3) Von der Förderung sind ausgeschlossen:
1. Gebäude, die zu mehr als der Hälfte im Eigentum des Bundes oder eines Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird von einem Wohnungsinhaber beantragt;
3. Sanierungsmaßnahmen in Gebäuden bzw Gebäudeteilen, für die eine Förderung zur Errichtung von Miet(kauf)wohnungen vor weniger als 15 Jahren beantragt und gewährt wurde, wobei es für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der damaligen Einbringung des Förderansuchens ankommt.
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