(1) Wettterminals dürfen nur in genehmigten Annahmestellen aufgestellt und betrieben werden und sind der Behörde anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer;
2. den beabsichtigten Aufstellungsort;
3. die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer des Wettterminals;
4. Fotos des Wettterminals, aus denen insbesondere die Geräte-, Erzeuger- oder Seriennummer erkennbar sind;
5. eine ausführliche Beschreibung der Funktionen des Wettterminals.
(2) Die Behörde hat nach Einlangen einer vollständigen Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Vor Ausstellung der Bescheinigung darf der Wettterminal nicht betrieben werden. Wird die Bescheinigung binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige nicht ausgestellt, ist der Betrieb des Wettterminals jedenfalls zulässig.
StWttG · Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG
§ 20 Übergangsbestimmungen
…Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 6 anzuzeigen. (3) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für alle Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer ab Inkrafttreten des Gesetzes. (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige…
§ 8 Jugend- und Wettkundinnen/Wettkundenschutz
… Lebensjahr vollendet haben, zulässig. Im Zweifelsfall ist das Alter der Wettkundin/des Wettkunden durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises, der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Z 1 des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes entspricht, festzustellen. (2) Jede Wettunternehmerin/jeder Wettunternehmer hat vor dem Eingang zu Annahmestellen und auf jedem…
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