(1) Annahmestellen dürfen nur in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten Gebäude oder in einem als Annahmestelle für Wetten gekennzeichneten, räumlich getrennten Bereich des Gebäudes, betrieben werden. Die Kennzeichnung hat jedenfalls den im Firmenbuch eingetragenen Namen der Wettunternehmerin/des Wettunternehmers zu enthalten.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Wettunternehmerin/den Wettunternehmer,
2. die Adresse des Standorts,
3. die beabsichtigte Anzahl der Eingabegeräte und
4. die beabsichtigte Anzahl der Wettterminals.
(3) Dem Antrag ist eine planliche Darstellung der Grundrisse der Annahmestelle mit Angabe der Raumnutzung und der Nutzflächen sowie eine ausführliche Beschreibung der Funktionen der Eingabegeräte beizulegen.
(4) Die Bewilligung ist schriftlich binnen vier Wochen nach vollständigem Einlangen der Unterlagen zu erteilen. In der Bewilligung sind erforderlichenfalls Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Standortgemeinde zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2020
StWttG · Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG
§ 14 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…Das Stellungnahmerecht der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 5 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.…
§ 21a Inkrafttreten von Novellen
…der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 62/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2 und 4 Abs. 3, 4a und 5, die §§ 9 bis 9f, 13 Abs. 1, die §§ 17, 17a, 18 bis 18d, 19 und 20a mit dem…
§ 9 Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
…zu bewerten und aufzuzeichnen sowie auf aktuellem Stand zu halten und schriftlich zur Einsichtnahme durch die Behörde bereitzuhalten. (2) In den Fällen des § 5 Z 1, des Einleitungssatzes der Z 2 sowie der Z 4 und 5 FM-GwG, insbesondere im Zusammenhang mit Gewinnen oder Einsätzen…
Rückverweise