(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizei haben an der Vollziehung des § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 zweiter Halbsatz und Z 6, 7a, 8a und 8b sowie bei der Verletzung von Bestimmungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitzuwirken durch
1. Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
2. Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Vollziehung dieses Landesgesetzes im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs Hilfe zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2019, LGBl. Nr. 41/2020
StWttG · Steiermärkisches Wettengesetz 2018 – StWttG
§ 21a Inkrafttreten von Novellen
…2019 treten das Inhaltsverzeichnis, die §§ 2 und 4 Abs. 3, 4a und 5, die §§ 9 bis 9f, 13 Abs. 1, die §§ 17, 17a, 18 bis 18d, 19 und 20a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3…
§ 9 Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, allgemeine Pflichten der Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer
…Wettunternehmer, die zur Erfüllung der in Abs. 2 Z 1 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Wettkundinnen/Wettkunden auf Dritte zurückgreifen, gelten die §§ 13 bis 15 FM-GwG sinngemäß. (4) Wettunternehmerinnen/Wettunternehmer haben überdies die Bestimmungen des § 20 Abs. 1, 2 und 3 Z 1…
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