Ein Nachprüfungsantrag hat zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
2. die genaue Bezeichnung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
3. die Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers, gegebenenfalls der vergebenden Stelle und der Antragstellerin/des Antragstellers einschließlich deren elektronischer Adresse,
4. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhalts einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung der/des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieterin/Bieters,
5. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,
6. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,
7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
8. den Antrag auf Nichtigerklärung der betreffenden gesondert anfechtbaren Entscheidung und
9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
StVergRG 2018 · Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018
§ 8 Bekanntmachungen und Verständigungen
…eines Nachprüfungsantrages unverzüglich im Internet bekannt zu machen. (2) Diese Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten: 1. das Vergabeverfahren entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 1), 2. die bekämpfte gesondert anfechtbare Entscheidung entsprechend den Angaben im Nachprüfungsantrag (§ 7 Z 2), 3. die Bezeichnung der Auftraggeberin…
§ 10 Nichtigerklärung von Entscheidungen
…erklären, wenn 1. diese Entscheidung oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung die Antragstellerin/den Antragsteller in dem von ihr/ihm nach § 7 Z 6 geltend gemachten Recht verletzt und 2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. (2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen…
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