Ein Feststellungsantrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens,
2. die genaue Bezeichnung der Auftraggeberin/des Auftraggebers und der Antragstellerin/des Antragstellers, einschließlich deren elektronischer Adresse,
3. soweit dies zumutbar ist, die genaue Bezeichnung der/des allfälligen Zuschlagsempfängerin/Zuschlagsempfängers,
4. die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
5. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für die Antragstellerin/den Antragsteller,
6. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin/der Antragsteller als verletzt erachtet,
7. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
8. ein bestimmtes Begehren und
9. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
StVergRG 2018 · Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018
§ 22 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung, Unwirksamerklärung und Verhängung von Sanktionen
…1 Z 1 und Z 5 erfolgen im Rahmen des geltend gemachten Rechtes, indem sich die Antragstellerin/der Antragsteller verletzt erachtet (§ 20 Z 6). (2) Soweit in diesem Absatz und in den Abs. 4 und 5 nicht anderes bestimmt ist, hat das Landesverwaltungsgericht im Oberschwellenbereich…
Rückverweise