(1) Anträge gemäß § 18 Abs. 1 sind binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller vom Zuschlag bzw. vom Widerruf Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen können.
(2) § 22 Abs. 2 bis 6 gilt nur, wenn die Anträge gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 binnen sechs Monaten ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag eingebracht wurden. Abweichend hievon gelten § 22 Abs. 2 bis 6 nur, wenn
1. ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab dem Tag der Absendung der Mitteilung oder
2. ein Antrag gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 – sofern es sich bei der Antragstellerin/dem Antragsteller nicht um einen im Vergabeverfahren verbliebene Bieterin/verbliebenen Bieter handelt – binnen 30 Tagen ab der erstmaligen Verfügbarkeit einer Bekanntgabe
eingebracht wurde.
StVergRG 2018 · Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz 2018 – StVergRG 2018
§ 26 Verfahrenshilfe
…die Einbringung eines Feststellungsantrages zulässig. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Der Antrag kann ab Beginn der in § 19 festgelegten Frist für die Geltendmachung der betreffenden Rechtswidrigkeit gestellt werden. (2) Hat die Partei die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Abs. 1 beantragt, beginnt für…
§ 5 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
…Feststellungsantrag zu behandeln, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller von der Zuschlagserteilung oder vom Widerruf nicht wissen konnte und der Antrag innerhalb der in § 19 genannten Frist eingebracht wurde. Die Antragstellerin/Der Antragsteller hat auf Aufforderung binnen einer angemessen festgelegten Frist näher zu bezeichnen, welche Feststellung gemäß § 18…
§ 18 Einleitung des Feststellungsverfahrens
…erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen worden ist. Bis zur Stellung eines solchen Antrages ruht das Verfahren. Wird bis zum Ablauf der Frist nach § 19 Abs. 1 kein Antrag im Sinn dieses Absatzes gestellt, ist das Verfahren formlos einzustellen. § 19 Abs. 1 ist mit der Maßgabe…
§ 9 Parteien
…ihre/seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenientin/Nebenintervenient beitreten; § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 Zivilprozessordnung – ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggeberinnen/Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten…
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