(1) Für die Rückzahlung von Darlehen (Abstattungskrediten), die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) aufgenommen werden, können auf die Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Jahren Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse geleistet werden, wobei eine Verringerung in bestimmten Zeitabschnitten und eine Rückzahlungsverpflichtung vorgesehen werden können. Sie können für umfassende Sanierungen in einem höheren Ausmaß und für höhere Darlehen (Abstattungskredite) gewährt werden als für sonstige Sanierungen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(2) Die Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einzustellen, wenn das Darlehen (der Abstattungskredit) gekündigt wurde oder wenn der Förderungswerber
- die ihm gesetzlich obliegende Erhaltung des Gebäudes unterläßt,
- ohne Zustimmung des Landes eine Wohnung zur Gänze oder zum Teil in Räume anderer Art umwandelt oder sonst widmungswidrig verwendet oder dies zuläßt,
- Bedingungen oder Auflagen der Zusicherung nicht erfüllt.
(3) Nach Eintritt des Einstellungsgrundes ausbezahlte Annuitäten- und Zinsenzuschüsse sind einschließlich einer Verzinsung von jährlich 5 % über dem Basiszinssatz zurückzuzahlen.
(4) Wenn der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung gemäß dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz ist und die Sanierungsmaßnahmen mit Eigenmitteln finanziert, gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
(5) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. Dabei können für die Darlehen (Abstattungskredite) Höchstbeträge je Wohnung oder Heimplatz ebenso wie für einzelne Sanierungsmaßnahmen (§ 24 Abs. 1) festgelegt werden. Die Höhe der für die Finanzierung umfassender Sanierungen erforderlicher Darlehen (Abstattungskredite) kann je Quadratmeter Nutzfläche festgelegt werden, wobei die Kosten eines Neubaues (II. Hauptstück) nicht erreicht werden dürfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 96/1998
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 29 Förderungsbeiträge
…Förderungsbeiträge können als nicht rückzahlbare Zuschüsse bis zur Höhe der Annuitäten- und Zinsenzuschüsse gemäß § 28 gewährt werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000…
§ 55 Übergangsbestimmungen
… 1984 der § 51 Abs. 1 Z 4 dieses Gesetzes anzuwenden. Bei Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung gemäß § 28 Abs. 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 erteilt worden ist, ist bei der Mietzinsbildung statt des § 32 Abs. 3 Z 4 Wohnbauförderungsgesetz 1968 der §…
§ 45 Ansuchen
…2) Den Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorhabens und zur Überprüfung der Förderungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. (3) Wenn Mieter um Förderung gemäß § 28 ansuchen, haben sie das Bestehen des Mietverhältnisses und unter Bedachtnahme auf § 9 Mietrechtsgesetz die Zustimmung des Vermieters zur Vornahme der Arbeiten nachzuweisen. Anm…
§ 30 Bürgschaft
…besonderen Härtefällen die Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB für zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommene Darlehen (Abstattungskredite), für welche Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse gemäß § 28 geleistet werden, übernehmen. (2) Die Bürgschaft hat sich auf den Darlehensbetrag (Kreditbetrag) samt allen schuldscheinmäßigen Zinsen, jedoch nur auf nicht länger als drei Jahre vom…
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