(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und eine jährliche Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.
(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 12 und 13 gelten sinngemäß. Bei anderen als umfassenden Sanierungen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sichergestellt werden.
(3) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 53/2001
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 53 Eigentumsbeschränkungen
…1) Wurde eine zur Gänze oder teilweise rückzahlbare Förderung nach diesem Gesetz zugesichert, so ist unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2 und 42 Abs. 2 auf der Liegenschaft ein Veräußerungsverbot zugunsten des Landes einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die…
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