(1) Das Land Steiermark fördert
1. die Errichtung von Wohnungen und Wohnheimen,
2. den Ersterwerb von Eigentumswohnungen,
3. die Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen,
4. den Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung von Jungfamilien,
5. den Ankauf von Eigenheimen in Verbindung mit Sanierungen und
6. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Schaffung oder Verbesserung der Wohnversorgung, der Ortserneuerung oder Wohnumfeldverbesserung.
(2) Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Erteilung der Förderungszusicherung erwirbt der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1998, LGBl. Nr. 106/2016, LGBl. Nr. 80/2024
Stmk. WFG 1993 · Wohnbauförderungsgesetz 1993
§ 54 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1. Das Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1988, soweit es gemäß Art. VII der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1988…
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