(1) Für bauliche Anlagen und Nutzungsänderungen vorübergehenden Bestandes, die nach ihrem Verwendungszweck nicht dem Wohnen dienen, kann die Baubewilligung befristet auf höchstens sechs Monate erteilt werden, wenn dies beantragt ist und Gewähr gegeben ist, dass die bauliche Anlage rechtzeitig entfernt oder die ursprüngliche Nutzung wiederhergestellt werden kann. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Bewilligung.
(2) Für solche Bauten sind Abweichungen von den Festlegungen im Flächenwidmungsplan zulässig.
(3) Nach Ablauf der Bewilligungsdauer gilt die bauliche Anlage und die Nutzungsänderung als nicht bewilligt (§ 41).
(4) Eine Verlängerung der Frist ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Bewilligungsdauer zulässig
1. einmalig um höchstens weitere sechs Monate aus zwingenden Gründen oder
2. um höchstens weitere 18 Monate, wenn die bauliche Anlage bzw. Nutzungsänderung als vorübergehender Ersatz für ein bereits bewilligtes und in Bau befindliches Bauvorhaben dient, wobei die Frist jedenfalls mit der Vorlage der vollständigen belegten Fertigstellungsanzeige dieses Bauvorhabens bzw. der Rechtskraft der Benützungsbewilligung endet.
(5) Die Behörde kann mit der Baubewilligung oder gesondert eine ausreichende Sicherheitsleistung für die Beseitigung der baulichen Anlage bzw. für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorschreiben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 108/2022
Stmk. BauG · Steiermärkisches Baugesetz
§ 33 Vereinfachtes Verfahren
… i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis…
§ 119u § 119u
…§ 30 Abs. 4 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 108/2022 findet auch auf befristete Baubewilligungen gemäß § 30 Abs. 1…
§ 21a Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung
…baulichen Anlagen sowie 2. Neu- und Zubauten in Leichtbauweise, Wohncontainer und sonstige Fertigteilbauten meldepflichtig. (3) Die Bauvorhaben nach Abs. 2 sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß § 30, auf Verkehrsflächen gemäß § 32 und im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z. 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig…
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