(1) Unter Auflassung einer Berufsschule ist der mit der Einstellung des Schulbetriebes und der Beendigung der Schulerhaltung verbundene Widerruf der Errichtung zu verstehen.
(2) Zusammenlegung ist die Verringerung der Zahl der Schulen am selben Standort bei gleichzeitig weitgehender Beibehaltung des Umfangs des Schulbetriebes und der Schulinfrastruktur an diesem Standort.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 6/2019
StBOG · Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…der Berufsschulorganisationsgesetz-Novelle 2017, LGBl. Nr. 73/2017, treten in Kraft: 1. das Inhaltsverzeichnis mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juli 2017 ; 2. § 4a mit 1. September 2016 . (8) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018…
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