(1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Berufsschulen obliegt dem gesetzlichen Schulerhalter; die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der Schülerheime kommt dem gesetzlichen Heimerhalter zu.
(2) Gesetzlicher Schulerhalter der Berufsschulen und gesetzlicher Heimerhalter ist das Land.
StBOG · Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG
§ 48 Inkrafttreten
…das Berufsschulorganisationsgesetz 1967 in der Fassung des Gesetzes LGBI. Nr. 167/1969, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, außer Kraft. (2) Die §§ 2, 11, 21 Abs. 4, 24, 25, 26 und 30 treten mit 1. Jänner 1980 in Kraft. Gleichzeitig treten…
§ 24 Kostentragung
…vorbehaltlich anderer Formen der (gemeinsamen) Kostentragung bei in Schulclustern geführten Schulen, jene Kosten zu tragen, die ihm aus der Erfüllung der ihm gemäß § 2 obliegenden Verpflichtungen erwachsen. (2) Für die Kosten der Besoldung der Lehrer hat das Land insoweit aufzukommen, als diese Kosten nicht vom Bund getragen werden. Anm…
Rückverweise