(1) Dieses Gesetz regelt die äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel und Unterrichtszeit) der öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen (im folgenden „Berufsschulen“ genannt) mit Ausnahme der land- und forstwirtschaft1ichen Berufsschulen sowie die äußere Organisation der öffentlichen Schülerheime (im folgenden „Schülerheime“ genannt), die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler an Berufsschulen bestimmt sind; nicht darunter fallen öffentliche Praxisschulen und öffentliche Praxisschülerheime, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sowie öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Praxisschulen bestimmt sind.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes VIII beziehen sich auf das Verhältnis zwischen Schule und Schüler. Unberührt davon bleiben die Regelungen über die Arbeitszeit der Lehrer und der sonstigen den Schulen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen. Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen des Abschnittes VIII keine Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
StBOG · Steiermärkisches Berufsschulorganisationsgesetz 1979 – StBOG
§ 49 Inkrafttreten von Novellen
…§ 50c mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. Juli 2021 ; 2. § 26 Abs. 2 bis 4 mit 1. September 2021 . (13) In der Fassung der StBOG-Novelle 2022, LGBl. Nr. 48/2022, tritt § 44 Abs. 4 mit 1. Juli 2022 in Kraft. (14) In der Fassung…
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