(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 122/2017)
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 40 § 40
…gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Aufwand einschließlich des Aufwandes für den Kostenersatz an andere Länder gemäß § 53 und der Kosten, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften von der öffentlichen Fürsorge zu tragen sind. (3) Das Land hat, unbeschadet der folgenden Absätze, die Kosten…
§ 30 Örtliche Zuständigkeit
…1 zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen. (3) Kommt nach staatsvertraglichen Regelungen oder Vereinbarungen gemäß § 53 die Hilfeleistung an Personen in Betracht, für die sich aus Abs 1 keine örtliche Zuständigkeit ergibt, so richtet sich diese nach dem letzten Hauptwohnsitz…
§ 34 Sozialhilfebeirat
…Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes, bei der Erstellung des Voranschlages, soweit er den Aufwand für die Sozialhilfe betrifft, beim Abschluß von Vereinbarung nach § 53 und in sonstigen Fragen, die für die Gestaltung der Sozialhilfe von allgemeiner Bedeutung sind, zu beraten hat. (2) Dem Landes-Sozialhilfebeirat gehören an: 1. das…
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