§ 4 Befähigung zur Selbsthilfe
In Kraft seit 01. Januar 1975
Up-to-date
Die Maßnahmen der Sozialhilfe sind so zu wählen, daß sie den Hilfesuchenden soweit wie möglich befähigen, von der Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Notlage beizutragen.
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 55a Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug
…Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß. (3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § 4 Abs 1 ALHG 2018 auf den Bezirkshauptmann bzw die Bezirkshauptfrau über. Die Dienststellenleitung der im jeweiligen Landesvoranschlag bei dem übertragenen Haushaltsansatz ausgewiesenen bewirtschaftenden…
Rückverweise