(1) Die Krankenhilfe umfaßt:
1. Heilbehandlung einschließlich Zahnbehandlung;
2. Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen, Körperersatzstücken und Zahnersatz;
3. Untersuchung, Behandlung, Unterbringen und Pflege in Krankenanstalten;
4. Krankentransport.
Sie kann durch die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gewährleistet werden.
(2) Zur Wiederherstellung oder Besserung der Gesundheit kann auch die Behandlung in Kuranstalten und Heilbädern gewährt werden.
(3) Die stationäre und ambulante Krankenhausbehandlung wird in jenen Krankenanstalten erbracht, die Mittel des Salzburger Gesundheitsfonds erhalten (§ 15 Salzburger Gesundheitsfondsgesetz).
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 40 § 40
…Dienste zu berücksichtigen. (4) Zu den vom Land zu tragenden Kosten der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes mit Ausnahme des Aufwandes gemäß §§ 14 Abs 3 und 17 Abs 7a haben die Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem diese Kosten angefallen sind, dem Land jährlich einen Beitrag…
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