§ 11 Lebensunterhalt
In Kraft seit 01. Januar 1975
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Der Lebensunterhalt umfaßt die nötige Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und andere notwendige persönliche Bedürfnisse sowie im angemessenen Umfang die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 55a Ermächtigung der Bezirksverwaltungsbehörden zum Haushaltsvollzug
…dokumentieren. (2) Eine Übertragung gemäß Abs 1 schließt auch den Vollzug des mit der Bewirtschaftung der übertragenen Haushaltsansätze verbundenen Zahlungsverkehrs mit ein. § 11 Abs 1 ALHG 2018 gilt sinngemäß. (3) Mit einer Übertragung gemäß Abs 1 auf eine Bezirkshauptmannschaft geht die Verantwortlichkeit gemäß § …
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