(1) Zum Lebensbedarf gehören:
1. der Lebensunterhalt;
2. die Pflege;
3. Krankenhilfe;
4. Hilfe für werdende Mütter und Wöchnerinnen;
5. Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.
(2) Der Lebensbedarf kann in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder persönlicher Hilfe gesichert werden. Empfänger, Form und Weise der Leistung oder Hilfe sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit zu bestimmen; diesbezüglich besteht kein Rechtsanspruch.
S.SHG · Salzburger Sozialhilfegesetz
§ 29 Vollziehung der behördlichen Aufgaben
…Gesetz geregelten behördlichen Aufgaben ist die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig, soweit nicht anderes bestimmt ist. (2) Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (§ 10) hat durch Bescheid zu erfolgen. Bescheide, mit denen entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt wurde, leiden an einem mit Nichtigkeit…
§ 22 § 22
…Förderung der Teilnahme am kulturellen Leben; 7. Erholung für alte oder behinderte Menschen; 8. Tageszentren für Seniorinnen und Senioren; 9. Kurzzeitpflege in Anstalten oder Heimen; 10. Entlastung von pflegenden Angehörigen. Bei der Besorgung dieser Aufgaben sind bestehende Einrichtungen, die solche Dienste erbringen, soweit möglich, zweckmäßig und wirtschaftlich heranzuziehen. Leistungen an Träger…
§ 8 Einsatz der eigenen Mittel
…Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens einschließlich der pflegebezogenen Geldleistungen des Hilfesuchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern. (2) Hilfesuchenden in Anstalten oder Heimen ist zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse ein angemessener Geldbetrag im Sinn einer Sozialunterstützungsleistung zu belassen bzw zu gewähren…
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