(1) In Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt haben neben dem Antragsteller die betroffenen Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach § § 7 Abs 1 lit a zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinn des § 8 AVG, das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Art 132 Abs 4 B-VG sowie gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 8 B-VG. Die Stellungnahmen der Sozialversicherungsträger zur Frage des Bedarfs haben im Weg des Dachverbandes zu erfolgen.
(1a) Die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten hat die Möglichkeit, eine Stellungnahme in angemessener Frist abzugeben.
(2) Im Bewilligungsverfahren ist weiters eine Stellungnahme des Landeshauptmannes vom Standpunkt der sanitären Aufsicht und eine Stellungnahme des SAGES einzuholen.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 35 Aufnahmebücher, Krankengeschichten undsonstige Vormerkungen
…pflegerischen, psychologischen oder psychotherapeutischen Betreuung sowie Leistungen der medizinisch-technischen Dienste; 7. die erfolgte Aufklärung des Patienten; 8. gemäß den Bestimmungen des Patientenverfügungsgesetzes errichtete Patientenverfügungen, 9. allfällige Widersprüche des Patienten gemäß § 44 KAKuG und § 5 Abs 1 OTPG; 9a. Niederschriften über Entnahmen nach § 5 OTPG und § 4…
§ 10a Vorabfeststellung des Bedarfs
…vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstituts zum Vorliegen der Kriterien gemäß § 7 Abs 2 Z 1 bis 4 eingeholt werden. Für die Parteistellung gilt § 9 Abs 1 sinngemäß. (2) Im Bescheid ist bei Vorliegen der Voraussetzungen das Bestehen eines Bedarfs (§ 7 Abs 1 lit a), befristet für die Dauer…
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