§ 78 Aufnahme und Entlassung von Patienten
In Kraft seit 26. Februar 2000
Up-to-date
Die §§ 54 und 56 finden auf die Aufnahme und Entlassung von Patienten insoweit Anwendung, als sich aus dem Unterbringungsgesetz nicht anderes ergibt.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 80 Errichtung und Betrieb privater Krankenanstalten
…Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 71 bis 76 und § 78. (5) Patienten sind aus privaten Krankenanstalten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt ist. (6) § 57 (Leichenöffnung…
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