(1) Abteilungen und Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie sind zur Aufnahme psychisch Kranker bestimmt.
(2) Zweck der Aufnahme ist:
1. die Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
2. die Behandlung zur Heilung, Besserung oder Rehabilitation,
3. die Behandlung zur Hintanhaltung einer Verschlechterung oder
4. die erforderliche Betreuung und besondere Pflege, sofern diese nur in einer solchen Krankenanstalt gewährleistet werden können.
In den Fällen der Z 2, 3 und 4 kann die Aufnahme auch die allenfalls nötige Abwehr von ernstlichen und erheblichen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit des Kranken oder anderer Personen bezwecken, wenn diese Gefahren in Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stehen.
(3) In den Fällen des Abs 2 Z 3 und 4 können auch unheilbar psychisch Kranke in Abteilungen und in Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie aufgenommen werden.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 77 Pflegegebühren
…Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß § 71 Abs 2 Z 4 dienen, ist unter Bedachtnahme auf die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung und die Anstaltsgebühr in der Sonderklasse bei der Einhebung…
§ 80 Errichtung und Betrieb privater Krankenanstalten
…zu kontrollieren haben. (4) Für die Führung von Abteilungen für Psychiatrie in privaten Krankenanstalten und für private Sonderkrankenanstalten für Psychiatrie gelten die §§ 71 bis 76 und § 78. (5) Patienten sind aus privaten Krankenanstalten zu entlassen, wenn ihre Überstellung in eine andere Krankenanstalt notwendig wird und sichergestellt…
§ 60 Pflegegebühren und LKF-Gebühren
…1 abzugeltenden Leistungen der Fondskrankenanstalten durch Pflegegebühren oder LKF-Gebühren abzugelten sind. Für Abteilungen öffentlicher Krankenanstalten, die lediglich der Unterbringung von Personen gemäß § 71 Abs 2 Z 4 dienen, ist jedenfalls die Leistungsabgeltung durch Pflegegebühren vorzusehen. Mit den Pflegegebühren oder LKF-Gebühren sind vorbehaltlich der Bestimmungen des…
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