(1) Kann ein Säugling nur gemeinsam mit der nicht anstaltsbedürftigen Mutter oder einer anderen Begleitperson oder eine anstaltsbedürftige Mutter nur gemeinsam mit ihrem Säugling aufgenommen werden, sind Mutter (Begleitperson) und Säugling gemeinsam in Krankenanstaltspflege zu nehmen.
(2) In sonstigen Fällen ist die Aufnahme nicht anstaltsbedürftiger Personen als Begleitpersonen nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mit Einwilligung des ärztlichen Leiters der Anstalt zulässig, wenn die Unterbringung der Begleitperson in der Krankenanstalt möglich ist.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 60 Pflegegebühren und LKF-Gebühren
…ausdrücklichen Wunsch des Patienten erbracht werden; 5. die Kosten der Bestattung eines in der Krankenanstalt Verstorbenen; 6. die Unterbringung nicht anstaltsbedürftiger Personen gemäß § 55 Abs 2. (3) Für den Aufnahme- und den Entlassungstag eines Patienten sind die Pflegegebühren in voller Höhe zu entrichten. (4) Für gemäß § …
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