(1) Die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten sind verpflichtet, den Betrieb der Krankenanstalt ohne Unterbrechung aufrecht zu erhalten.
(2) Der Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht und bei Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht (§ 37) unterliegen, auch die freiwillige Betriebsunterbrechung oder die Auflassung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch den Verzicht auf das Öffentlichkeitsrecht bzw die Betriebsunterbrechung die Sicherstellung einer Krankenanstaltspflege im betreffenden Bereich nicht gefährdet wird. Bei Fondskrankenanstalten ist das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen durch die Landesregierung von der Sachlage in Kenntnis zu setzen.
(3) Krankenanstalten, die der Wirtschaftsaufsicht nicht unterliegen, haben eine freiwillige Betriebsunterbrechung oder ihre Auflassung sechs Monate vorher der Landesregierung anzuzeigen. Wird der Betrieb innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Unterbrechung nicht wiederaufgenommen, gilt der Betrieb als aufgelassen; eine gesonderte Anzeige der Auflassung ist in diesem Fall nicht erforderlich.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 45 Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht
…43), im Fall einer Überprüfung nach § 41 Abs 2 der Fortbestand sowie das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes einer Krankenanstalt durch Verzicht (§ 47 Abs 2), Entziehung (§ 44 Abs 1) und Verlust (§ 44 Abs 2) sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.…
§ 13 Weitere behördliche Maßnahmen
…oder nicht mehr erfüllt sind und dadurch der gesicherte Betrieb nicht gewährleistet ist; oder e) der Betrieb der Krankenanstalt entgegen den Vorschriften des § 47 unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist. (3) Die Landesregierung kann in den Fällen der Abs 1 und 2 eine angemessene Frist zur Behebung…
§ 78a Errichtung und Betrieb
…Krankenanstalten sind die Bestimmungen der § 13 Abs 2 lit a bis d, lit e mit der Maßgabe, dass § 47 nicht anwendbar ist, sowie Abs 3 und 4, § 14 Abs 1 und 2, § 17, § 18, § …
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