(1) Das Öffentlichkeitsrecht ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn eine für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes im § 41 Abs 1 vorgeschriebene Voraussetzung weggefallen ist oder ein ursprünglich bestandener und noch fortdauernder Mangel, der die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes ausgeschlossen hätte, nachträglich hervorkommt.
(2) Eine öffentliche Krankenanstalt verliert das Öffentlichkeitsrecht, wenn die ihr erteilte Bewilligung zur Errichtung oder zum Betrieb zurückgenommen wird.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 45 Verlautbarungen über das Öffentlichkeitsrecht
… 41 Abs 2 der Fortbestand sowie das Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes einer Krankenanstalt durch Verzicht (§ 47 Abs 2), Entziehung (§ 44 Abs 1) und Verlust (§ 44 Abs 2) sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.…
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