§ 40 Begriffsbestimmung
In Kraft seit 01. Juni 2011
Up-to-date
Öffentliche Krankenanstalten sind Krankenanstalten der im § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 bezeichneten Arten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen worden ist.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 27 Erste Hilfe und ärztliche Behandlung der Patienten
…keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe (notfallmedizinische Versorgung gemäß § 40 Abs 1 Ärztegesetz 1998) jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die Erteilung der erforderlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD…
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