(1) Für jede Krankenanstalt mit bettenführenden Abteilungen ist ein geeigneter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege als verantwortlicher Leiter des Pflegedienstes zu bestellen. Bei Verhinderung des verantwortlichen Leiters muss dieser von einem geeigneten Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vertreten werden. In Krankenanstalten gemäß § 2 Abs 2 lit c ist die verantwortliche Leitung des Pflegedienstes hauptberuflich auszuüben.
(2) Für die Fortbildung des Krankenpflegepersonals ist anstaltsmäßig Vorsorge zu treffen.
(3) Erfolgt die Beschäftigung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und von Angehörigen der Pflegehilfe im Weg der Arbeitskräfteüberlassung nach den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, ist das im § 35 Abs 2 Z 1 und im § 90 Abs 2 Z 1 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes festgelegte Verhältnis pro Abteilung oder sonstiger Organisationseinheit einzuhalten.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 88 Schiedskommission
…über Ansprüche der Fondskrankenanstalten gegenüber Trägern der sozialen Krankenversicherung oder gegenüber dem SAGES; 4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus gemäß § 25 SAGES-Gesetz gründen. (2) Der Schiedskommission gehören folgende, auf vier Jahre entsendete Mitglieder an: 1. ein Richter aus dem Aktivstand der zum Sprengel des Oberlandesgerichtes…
§ 22 Salzburger Patientenvertretung
…eine außergerichtliche Bereinigung von Konflikten hinzuwirken: 1. Patienten von Krankenanstalten und deren Vertrauenspersonen; 2. Kurgästen, soweit die Beschwerden Mängel oder Missstände in Kuranstalten (§ 25 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1997) im medizinischen oder pflegerischen Bereich betreffen; 3. Personen, deren Beschwerden medizinische oder pflegerische Mängel oder Missstände bei einer…
§ 20 Anstaltsordnung
…zueinander. Dabei sind Formen der gemeinschaftlichen Leitung vorzusehen; dadurch dürfen jedoch die diesen Führungskräften nach § 24 Abs 2, § 36 Abs 1 bzw § 25 Abs 1 jeweils zukommenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auch sicherzustellen, dass bei gemeinschaftlicher Leitung diese ihre Aufgaben in Bezug auf Qualitätssicherungsmaßnahmen (§ 33…
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