Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme, ferner die Bestellung oder Abberufung leitender Ärzte, die auf Grund der einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes erteilt bzw verfügt werden, sind dem Landeshauptmann unverzüglich bekannt zu geben. Bewilligungen und Genehmigungen sowie deren Zurücknahme sind ferner unverzüglich der Bundesgesundheitsagentur (§§ 56a ff KAKuG) bekannt zu geben.
SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 86 Stellung des SAGES als Versicherungsträger
…Bei der Leistungsabrechnung gegenüber den Fondskrankenanstalten und in jenen Verfahren vor Gerichten und Verwaltungsbehörden, welche die Verrechnung von Leistungen gemäß § 19 SAGES-Gesetz gegenüber den Rechtsträgern der Fondskrankenanstalten betreffen, gilt der SAGES als Versicherungsträger. Handlungen, die den Aufwand der Versicherungsträger erhöhen würden, kann der SAGES rechtsgültig…
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