Die Landesregierung hat dem Landtag bis zum 31. Mai eines jeden Jahres einen Bericht über die Lage des Grundverkehrs im Land Salzburg für das vorangegangene Jahr zu erstatten. Im Besonderen hat der Bericht Aussagen zu folgenden Bereichen zu enthalten:
1. zur allgemeinen Entwicklung des Grundverkehrs im Land Salzburg,
2. zu den Fallzahlen und zur Personalausstattung der jeweils zuständigen Grundverkehrsbehörden, sowie
3. zu Verbesserungsmöglichkeiten beim Vollzug dieses Gesetzes.
Bei Bedarf ist im Bericht auch auf einzelne, etwa im Hinblick auf das Transaktionsvolumen oder das vom Rechtserwerber geplante Vorhaben hervorstechende Fälle in anonymisierter Form einzugehen.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 72 Übergangsbestimmungen
…1) Die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 16. Juli 2003, mit der Musterformulare für bestimmte, nach dem Grundverkehrsgesetz 2001 vorgesehene Erklärungen festgelegt werden, LGBl Nr 77/2003, gilt als Verordnung im Sinn des § 67 dieses Gesetzes. (2) Die Bestimmungen des…
§ 62a Wiederaufnahme des Verfahrens
…1) Wird das Verfahren, in dem die Zustimmung zu einem zwischenzeitlich grundbücherlich bereits durchgeführten Rechtserwerb erteilt worden ist, gemäß §§ 69 f AVG durch die zuständige Grundverkehrsbehörde wiederaufgenommen, ist der die Wiederaufnahme bewilligende oder verfügende Bescheid auf deren Antrag im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat zur…
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