Die/der Grundverkehrsbeauftragte kann dem Eigentümer eines Grundstücks oder Superädifikats, dem Fruchtnießungsberechtigten, dem Inhaber eines Baurechts sowie den Parteien eines Rechtsgeschäfts auftragen, die Benutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder eines Teiles davon aufzulassen, solange die erforderliche grundverkehrsbehördliche Zustimmung nicht erteilt ist, die erforderliche Bestätigung der Anzeige (§ 28 Abs 3) nicht vorliegt oder eine Nutzung sonst den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 63 Strafbestimmungen, Widmung von Geldstrafen
… 2 oder 3 diesem zuwiderhandelt; 7. es unterlässt, im Rahmen des § 56 an der Überwachung mitzuwirken; 8. einem Auftrag gemäß § 59 zuwiderhandelt; 9. es unterlässt, die Aufnahme der Nutzung gemäß § 18 Abs 1 fristgerecht der/dem Grundverkehrsbeauftragten nachzuweisen. (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind…
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