Ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter wegen einer von der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber zu vertretenden Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 4 Z 5 nicht beruflich aufgestiegen oder nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, hat sie bzw er Anspruch auf angemessenen Schadenersatz. Dieser umfasst den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bedienstete oder der Bedienstete
1. bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, oder
2. im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Entgeltdifferenz für höchstens drei Monate
zwischen dem Entgelt, das die oder der Bedienstete bei erfolgreichem beruflichen Aufstieg erhalten hätte, und dem tatsächlichen Entgelt.
S.GBG · Salzburger Gleichbehandlungsgesetz
§ 20 Geltendmachung von Ansprüchen
…sowie von vertraglichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern und Lehrlingen sind innerhalb folgender Fristen gerichtlich geltend zu machen: 1. Ansprüche nach den §§ 12 und 16 sind binnen neun Monaten ab Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber bzw die oder der Bedienstete Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung…
Rückverweise